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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 06. November 2009 um 13:58 Uhr

§ 1 Vermittlungsauftrag

 

(1) Die Firma HDG Handels- und Dienstleistungsgesellschaft UG(haftungsbeschränkt) (im nachhinein "HDG-Dienste" genannt), sind im Besitz einer für diese Tätigkeit gültigen Gewerbeanmeldung für die private Arbeitsvermittlung.

 

(2) Die HDG-Dienste verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag für Arbeitsuchende sorgfältig, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Wahrung vollkommener Vertraulichkeit durchzuführen. Dazu bedarf es eines schriftlichen Vertragsabschlusses (Vermittlungsvertrag).

(3) Der Vertragsabschluss ist keine Garantie für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. HDG-Dienste übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen dieses schriftlichen Vertragsabschlusses.

(4) HDG-Dienste übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Arbeitsuchenden als auch für die Arbeitgeber.

(5) Die HDG-Dienste ist nicht verpflichtet, mit jedem Arbeitsuchenden einen Vermittlungsvertrag abzuschließen. Seitens der HDG-Dienste wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt.

 

(6) Der gültige Vermittlungsgutschein eines Arbeitsuchenden (im Folgenden: „VGS“) ist dem Vermittler bei Vertragsabschluß in Kopie vorzulegen und nach erfolgter Vermittlung im Original auszuhändigen bzw. zuzusenden.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

HDG-Dienste erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 3 Inkraftsetzung des Vertrages/ Vertragsschluss mit Arbeitgebern

 

(1) Eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit tritt in Kraft, wenn der Auftraggeber (Arbeitgeber) eine Arbeitsvermittlung wünscht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat und sich beide Vertragsparteien über den Inhalt der Zusammenarbeit verständigt haben. Dies gilt im Besonderen, wenn die HDG-Dienste eine Bewerberempfehlung (Übersendung eines Bewerberprofils bzw. einer Bewerbungsmappe, Vereinbarung eines Vorstellungstermins) an den Arbeitgeber ausspricht.

(2) Bei einem durch den Auftraggeber (Arbeitgeber) initiierten Auftrag zur Personalrecherche und Personalauswahl erklärt sich der Auftraggeber bereit, alle Informationen, die zur Abgabe einer Bewerberempfehlung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen (Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Angaben zu Lohn/ Gehalt sowie zu Arbeitsort und -zeit,etc.).

(3) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem zuvor Arbeitslosen (mit Anspruch auf einen VGS) auf dem Formular „Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung“ (von der Bundesagentur für Arbeit bzw. ARGE SGB II) den Vertragsabschluss sowie ggf. das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf von 6 Wochen zu bestätigen. Der Fortbestand der Beschäftigung nach Ablauf von 6 Monaten ist von ihm ggf. nochmals analog zu bestätigen.

 

§ 4 Kündigung

 

(1) Ein abgeschlossener Vermittlungsvertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit schriftlich gekündigt werden.

(2) Der Arbeitsuchende kann darüber hinaus den Vermittlungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers für ein nach Vertragsende zusatnde gekommendes Beschäftigungsverhältnisses wird durch die Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit der Arbeitsvermittler vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.

 

(3) Bei mangelnder Mitarbeit und unbegründeten Terminverstößen kann die HDG-Dienste den abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden jederzeit kündigen.

 

§ 5 Honorarordnung

 

(1) Kommt aufgrund der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Auftraggeber (Arbeitgeber) zustande, so ist diese Vermittlung inklusive aller dazu notwendigen Vorarbeiten für den Auftraggeber (Arbeitgeber) grundsätzlich kostenfrei. Abweichende Vereinbarungen werden getroffen bei Vermittlung von Beschäftigten in leitenden Positionen (mittlere und höhere Führungsebene) sowie bei Vermittlung von Arbeitsuchenden, welche keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit/ ARGE SGB II haben: Dazu zählen beispielsweise Jobwechsler und Bewerber, die noch nicht 2 Monate arbeitslos sind.

(2) Der Vermittler verlangt keinen Vorschuss auf sämtliche Vergütung(en) und nimmt einen solchen nicht entgegen.

(3) Sämtliche Vorleistungen der HDG-Dienste in Bezug auf die Arbeitsvermittlung sind in jedem Falle für alle Arbeitsuchenden kostenfrei.

(4) Legt der Arbeitsuchende unmittelbar nach erfolgreicher Vermittlung einen gültigen VGS vor, so ist diese Vermittlung für den Arbeitsuchenden kostenlos. Der Vermittler erhält das zu zahlende Honorar von der Agentur für Arbeit bzw. von der ARGE SGB II.

(5) Arbeitsuchende, welche nicht in Besitz eines aktuell gültigen VGS sind, können mit der HDG-Dienste einen Vermittlungsvertrag auf privater Honorarbasis abschließen. Hierbei wird ausschließlich nach erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrages und Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vermittlungsinitiative der HDG-Dienste dem Arbeitsuchenden ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgeltes, mindestens aber 200€ (inkl. MwSt.), höchstens aber 2000€ (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt, zahlbar in 3 Raten. Die erste Rate beginnt mit der 1. Lohnzahlung und ist spätestens nach 7 Tage, nach Erhalte der Zahlung, zu leisten.

 

§ 6 Fälligkeit der Honorarforderung

 

(1) Das Vermittlungshonorar bei privatem Honorarvertrag ist lt. Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.

(2) Die HDG-Dienste ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(3) Alle den Arbeitsuchenden in Rechnung gestellte Honorare sind Bruttopreise (inklusive der am Tag der Rechnungslegung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer).

§ 7 Vertragsleistungen

 

(1) Dem Arbeitsuchenden werden Dienstleistungen gewährt gemäß § 1 des zwischen dem Arbeitsuchenden und der HDG-Dienste abzuschließenden Vermittlungsvertrages (siehe dort).

(2) Die gesetzlichen Grundlagen der privaten Arbeitsvermittlung sind festgelegt im Sozialgesetzbuch, Dritter Teil (SGB III).

(3) Den Arbeitgebern bietet die HDG-Dienste grundsätzlich folgende Dienstleistungen an:

 

Die HDG-Dienste verpflichtet sich, für den jeweiligen Bedarf passende Arbeitnehmer zu vermitteln, ohne dies jedoch zu garantieren. Die Entscheidung über die Einstellung und deren Form (geringfügige -, versicherungspflichtige -, Teilzeit - oder Vollzeit - Beschäftigung etc.) und alle damit verbundenen Verpflichtungen und Konditionen obliegt allein dem Arbeitgeber. Die HDG-Dienste vermittelt für den Arbeitgeber dessen Anforderungen genügende, optimal geeignete Bewerber.

Die HDG-Dienste nimmt für Ihre Entscheidungsfindung zur Grundlage: den beruflichen Werdegang der Bewerber gemäß Lebenslauf und persönlichen Gesprächen sowie die Auswertung des sich daraus ergebenden Bewerberprofils.

Die HDG-Dienste informiert über Fördermöglichkeiten der Bewerber (personengebundene Lohnkostenzuschüsse) seitens der Agentur für Arbeit und veranlasst die Zusendung der entsprechenden Antragsformulare an die Arbeitgeber.

 

§ 8 Haftung/ Gewährleistung Vertragserfüllung

 

(1) Haftungsansprüche jeder Art gegenüber der HDG-Dienste sind ausgeschlossen bzw. bestehen nur für Fehlleistungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und vermitteltem Bewerber übernimmt der Arbeitgeber die alleinige wirtschaftliche sowie juristische Verantwortung für seine Entscheidung. Die HDG-Dienste hat zu diesem Zeitpunkt ihre vertraglich vereinbarte Leistung erfüllt.

(3) Bei Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit der HDG-Dienste ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Bewerber, sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber der HDG-Dienste, schließen eine Haftung der HDG-Dienste vollständig aus.

 

§ 9 Datenschutzbestimmungen

 

(1) Es gilt § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die in Verbindung mit der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, Daten und Dokumente des anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch den mit dem Datenaustausch befassten eigenen Mitarbeitern sowie allen Dritten aufzuerlegen, die an der Durchführung dieser Vereinbarung mitwirken. Alle ausgetauschten Daten dürfen nur im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern genutzt werden.

(2) Die Regelungen des § 9, Abs. 1 gelten auch für die Zeit nach Beendigung einer Zusammenarbeit. Alle Personalunterlagen der Bewerber, die in deren Auftrag von der HDG-Dienste zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum der HDG-Dienste. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Personalunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen des vermittelten, d.h. eingestellten, Bewerbers, unverzüglich an die HDG-Dienste zurückzugeben.

(3) Alle der HDG-Dienste zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Arbeitsvermittlung genutzt. Der Arbeitsuchende gibt mit Unterzeichnung eines Vermittlungsvertrages nach Maßgabe des § 4a BDSG seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogen Daten bzw. von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und gestattet dem Vermittler, gemäß der Option in § 298 (2) SGB III, alle ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zu löschen bzw. zu vernichten. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit 3 Jahre aufzubewahren. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig.

(4) Unaufgefordert zugesandte Bewerbungen sowie Initiativbewerbungen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt. Für die Aufbewahrung bzw. Vernichtung der persönlichen Unterlagen gelten analog die Regelungen gemäß § 9, Abs. 1 bis 3.

§ 10 Schlussbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Vertragsparteien Beckum.

(2) Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln. Die rechtsunwirksame Klausel wird durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sodass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 06. November 2009 um 15:06 Uhr
 

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